Formales im Überblick (Berlin)
- Bestattungspflicht: mindestens 1000g oder lebend geboren
- Bestattungsrecht: unabhängig vom Gewicht darf jedes Kind individuell bestattet werden
- Sammelbestattung: nur möglich bis 1000g und tot geboren
- Transportpflicht im Leichenwagen: mindestens 500g oder lebend geboren
- Standesamt: zuständig ab 500g oder lebend geboren, Beurkundung ist für alle Kinder möglich
Alle toten Babys können unabhängig von ihrer Größe bestattet werden. Dies gilt auch bei einem selbstgewählten Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung), sei er medizinisch indiziert oder eine persönliche Lebensentscheidung.
Im ersten Schock – es ist Zeit
Die ersten Reaktionen auf den Tod eines Babys sind unterschiedlich: Weinkrämpfe, Regression, totale Erschöpfung, extreme Gefasstheit, Schuldgefühle oder die verzweifelte Suche nach der Ursache treiben die Betroffenen um. Wenn der Tod plötzlich kommt, wissen die Eltern zwar, dass etwas Schlimmes passiert ist, doch dass das Kind, auf das sie sich Wochen und Monate gefreut haben, nicht leben wird, ist erst einmal nicht wirklich zu begreifen.
Aber auch der geplante Schwangerschaftsabbruch kann für alle Beteiligen eine Grenzerfahrung sein. Es gibt eine Botschaft, die sich bewährt hat: Es ist jetzt Zeit. Nichts muss getan oder entschieden werden. Für die meisten steht die Zeit ohnehin still, denn sie sind sprichwörtlich aus der Zeit gefallen. Es ist jetzt Zeit, um einfach nur dazusitzen, zu weinen, das Kind zu halten, zu reden, zu schweigen oder zu schlafen.
Sich dem toten Körper des Babys zuwenden
Für viele Menschen ist es hilfreich, sich dem toten Körper bewusst und ohne Angst zuzuwenden. Das tatsächliche Anschauen, Anfassen, Fühlen und Riechen macht den abstrakten Tod im Wortsinn begreifbarer. So wie die Hebamme* den Eltern das lebende Kind bringen würde, so darf sie auch das tote Baby in den Arm oder auf die Brust legen.
Der Körper des toten Babys kann kennengelernt und bestaunt werden. Anatomische Varianten oder Quetschungen dürfen liebevoll begrüßt werden und müssen nicht versteckt werden. Gerade für das Elternteil, das nicht schwanger war, ist die Berührung des toten Körpers vielleicht die einzig körperliche Begegnung mit dem Kind. Das Baby kann von den Eltern gewaschen und mit duftendem Öl oder einer Creme eingerieben werden. Die meisten Eltern möchten ihrem Kind auch etwas anziehen. Es gibt eine Reihe von privaten Initiativen, die Kleider, Säckchen und Mützen für Sternenkinder herstellen. Auch ein Tuch der Eltern oder ein Waschlappen ist möglich, wenn das Kind sehr klein ist.
Jedes Kind – ob lebend oder tot – macht seine Eltern zu Eltern und diese Rolle erfahren die Eltern, wenn sie ihr Kind noch einmal in den Arm nehmen. Eltern sollen ganz alleine Zeit mit ihrem Kind verbringen dürfen. Aber auch die Geschwisterkinder, Großeltern, Pat_innen und Freund_innen werden sich ihrer Rollen bewusster, wenn sie die Chance haben, das tote Baby zu sehen. Gerade in Bezug auf Geschwisterkinder haben viele Erwachsene den Impuls, diese vor dem Anblick des toten Babys beschützen zu wollen. Dabei geht von toten Kindern nichts Gruseliges aus. Viel schlimmer dagegen sind die Bilder in unserem Kopf, die bestehen bleiben, wenn wir sie nicht mit der Realität abgleichen. Hebammen*, Pfleger_innen und Ärzt_innen sind hier Vorbilder. Je natürlicher und angstfreier sie mit dem toten Baby umgehen, desto leichter wird dies auch den betroffenen Familien fallen.
Dem Kind einen Namen geben
Vielen Familien hilft es, dem Kind einen Namen zu geben und es so personalisieren. Ist das Kind unter 500g schwer und nicht lebend geboren, darf auch ein Fantasiename gegeben werden. Ist das Kind mindestens 500g oder lebend geboren, muss ohnehin ein offizieller Name auf dem Standesamt eingetragen werden. Der Name hilft auch dem Umfeld, das Kind als vollen Menschen zu sehen und es in das kollektive Gedächtnis zu integrieren. Auch ein Tauf- oder Segnungsritual kann mit einer Namensgebung verknüpft sein. Dieses kann theoretisch auch nach der Beerdigung als Erinnerungsfeier stattfinden.
Kostbare Erinnerungsstücke
Die ersten Stunden sind kostbar, auch wenn viele Betroffene sie wie in Trance erleben. Fotos können Zeugenschaft darüber ablegen, wie das Kind direkt nach der Geburt ausgesehen hat und dass es überhaupt existiert hat. Im deutschsprachigen Raum gibt es die Stiftung Dein Sternenkind: Ehrenamtliche Fotograf_innen kommen ins Krankenhaus oder zum Bestattungsunternehmen und machen professionelle Fotos. Auf vielen Geburtsstationen ist es üblich, Fotos mit Sofortentwicklung oder sogar Fußabdrücke der lebenden Babys zu machen. Dasselbe kann auch bei toten Babys geschehen, deren Geburt für die Eltern nicht minder bedeutsam ist. Die Fotos dürfen ruhig das ganze Kind zeigen, nicht nur einzelne Details. Gerade für Eltern, die sich nicht trauen, sich das tote Kind näher anzuschauen, können Fotos später ein wichtiges Dokument sein. Auch Ultraschallbilder oder sogar Aufnahmen der Herztöne können zu wichtigen Erinnerungsstücken werden. Andere Eltern nehmen das Armbändchen aus dem Krankenhaus mit nach Hause oder eine Haarlocke des Babys. Ein Gipsabguss vom Händchen oder Füßchen ist etwas, das die Eltern noch lange Zeit später anfassen können.
Aufbewahrung
Tote Babys müssen nicht sofort in eine Kühlung gebracht werden. In Berlin ist 36 Stunden Zeit, bis die Babys, sofern sie lebend geboren oder über 500g schwer sind, in einen Leichenaufbewahrungsraum gebracht werden müssen, also in eine Pathologie oder in die Kühlung eines Bestattungsunternehmens. Auch dort ist es noch möglich, die Babys noch einmal zu sehen. Es ist außerdem denkbar, das Baby innerhalb der 36 Stunden für einen Tag mit nach Hause zu nehmen (→ Transport). Wenn das Baby schnell anfängt zu verwesen und zu riechen, kann es sinnvoll sein, es mit Kühlakkus zu kühlen. Diese sollten auf einer Geburtsstation und im Geburtshaus vorrätig sein. So wie wir es von Lebensmitteln kennen, verlangsamt Kühlen den Verwesungsprozess. Eine andere Aufbewahrungsmöglichkeit ist die Wassermethode: Durch das Einlegen in Wasser wird der Verwesungsprozess quasi aufgehalten.
Ist das Baby leichter als 500g und tot geboren, greift das Leichenaufbewahrungsgesetz nicht. Dann kann das Baby bis zur Beerdigung oder Einäscherung, sofern gewünscht, auch zu Hause oder im Geburtshaus lagern, zum Beispiel gut verpackt im Kühlschrank oder auf dem Balkon oder auch eingelegt in Wasser. Grundsätzlich sind tote Babys nicht giftiger als lebende.
In den Sarg betten
Bestattungspflichtige Kinder, also lebend geborene Kinder und Kinder über 1000g, müssen in der Regel in einem hölzernen Sarg befördert und beigesetzt werden, auch diejenigen, die einzeln feuerbestattet werden. Nichtbestattungspflichtige Babys können in einem geschlossenen Körbchen oder in einer Pappschachtel verbrannt oder beigesetzt werden.
Die Einbettung in den Sarg oder in das Körbchen muss nicht sofort passieren. Es kann für die Eltern hilfreich sein, den leeren Sarg einige Tage mit nach Hause zu nehmen und sich dort in Ruhe damit vertraut zu machen. Oft entstehen dann Kunstwerke der Sarggestaltung mit Farben, Stoffen und Fotos. Auch im Krankenhaus oder Geburtshaus können Dekomaterialien zum Anmalen oder Bekleben des Sarges bereit gestellt werden.
Das Einsargen oder in den Sarg betten ist eine symbolhafte Handlung, die den Eltern nicht aus der Hand genommen werden muss. Vielen Eltern hilft es, das letzte Bettchen für ihr Kind selbst zu bereiten und das Baby so zu betten, wie es liegen soll. Auch symbolhafte Gegenstände wie eine Decke, Spielzeug, Briefe, Fotos oder Stimmaufnahmen werden oft mit in den Sarg gelegt.
Transport
Nach dem → Berliner Bestattungsgesetz muss ein Baby, das lebend geboren oder mindestens 500g schwer ist, in einem Leichenwagen befördert werden, da es als Leiche gilt.
Sammelbestattung
Wenn die Eltern bei Totgeborenen unter 1000g keine individuelle Babybestattung wünschen, fordert das Gesetz, das Kind „hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen“ (§15 Berliner Bestattungsgesetz). Die meisten Krankenhäuser ermöglichen zumindest für Kinder ab einer gewissen Größe eine sogenannte Sammelbestattung, die mehrfach im Jahr stattfindet. Bis zu einem bestimmten Termin lagern die Babys tiefgefroren oder in einer Formaldehydlösung in der Pathologie. Dann werden sie entweder in einem Grab gemeinsam erdbestattet oder gemeinsam eingeäschert und ihre Asche wird in einem Grab beigesetzt. Die Eltern werden über diesen Termin informiert und können an dieser kostenlosen Sammelbestattung teilnehmen, die in der Regel sehr liebevoll gestaltet wird. Hier schreibe ich über eine Sammelbestattung, die ich begleitet habe.
Einzelbestattung
Jedes lebend geborene Kind muss individuell bestattet werden, kann also nicht sammelbestattet werden. Tot geborene Kinder müssen ab einem Gewicht von 1000g individuell bestattet werden. Sie können feuer- oder erdbestattet werden. Bei einer Feuerbestattung werden die Kinder in einem kleinen Holzsarg eingeäschert. Dabei bleiben tatsächlich nur wenige Gramm Asche übrig. In Deutschland muss diese Asche auf einem Friedhof oder auf See beigesetzt werden. Bei einer Erdbestattung wird das Kind in einem kleinen Sarg in einem Kindergrab oder Erwachsenengrab auf dem Friedhof bestattet.
Ist das Kind nicht bestattungspflichtig, kann es auf Wunsch der Eltern auf den meisten Friedhöfen beigesetzt werden.
Ein Graubereich ist die Bestattung eines tot geborenen Kindes zwischen 500 und 1000g im eigenen Garten oder im Wald. Einige Krankenhäuser und Krematorien argumentieren, dass die Herausgabe des Kindes beziehungsweise der Asche eine individuelle Bestattung auf einem Friedhof erfordert, zumal es sich um eine Leiche handelt. Hier sind die Berliner Gesetzesparagrafen schlecht verzahnt, denn ein tot geborenes Baby muss ja erst ab 1000g bestattet werden (→ Gesetze §§1,12, 15, Berliner Bestattungsgesetz).
Welches Grab?
Jedes bestattungspflichtige Kind muss individuell auf einem Friedhof oder auf See bestattet werden. Die Wahl des Grabes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Für manche Eltern ist es wichtig, das Grab auf einem Friedhof in ihrer Nähe zu haben. Andere wissen, dass sie irgendwann wegziehen werden und suchen sich einen Ort aus, der weiter weg ist. Auf einigen Berliner Friedhöfen gibt es spezielle Kindergrabfelder. Eine Übersicht aller Berliner Kindergrabfelder hat Clarissa Schwarz hier zusammengestellt. In Berlin ist es vor allem der Garten der Sternenkinder auf dem Alten St.-Matthäus-Kirchhof, der mit seiner magischen Atmosphäre viele verwaiste Eltern anzieht. (Derzeit keine freien Stellen.) In der Regel beträgt die Laufzeit eines Grabes 20 Jahre, sie kann unter Umständen verlängert werden.
Die deutsche Friedhofspflicht kann umgegangen werden, indem das Kind (offiziell) im Ausland bestattet wird.
Die Beerdigung
Viele Eltern haben zunächst den Impuls, die Beerdigung oder Beisetzung ganz alleine zu schultern. Die Erfahrung zeigt aber, dass es gut ist, sich hier Hilfe und Unterstützung aus dem Familien- und Freundeskreis zu holen. Wenn es eine enge Verbindung gibt, dann können auch Hebamme* und Ärzt_in an der Trauerfeier teilnehmen, denn sie sind wichtige Zeug_innen des Geschehenen.
Eine Pfarrerin oder ein Imam kann die Beerdigung gestalten, aber auch die Familie und die Freund_innen können dies tun.
Wer die Sprachlosigkeit überwindet, hat in dieser Situation eigentlich viel zu sagen. Die Eltern können beispielsweise erzählen (oder erzählen lassen), was sie mit ihrem Kind im Bauch schon alles erlebt haben. Sie können von ihren Freuden und Hoffnungen in der Schwangerschaft reden. Und auch davon, was überhaupt passiert ist und wie sie die Geburt erlebt haben. Sie dürfen von ihrer Panik, ihren Ängsten, ihrer Wut, ihren Schuldgefühlen und ihren geplatzten Hoffnungen erzählen. Die Hebamme* kann berichten, wie die Geburt war oder welche Persönlichkeit sie bei dem Baby gespürt hat. Die Freund_innen und Großeltern können ebenfalls ausdrücken, was dieser Tod für sie bedeutet und was sie den Eltern und dem Kind wünschen. Geschwisterkinder dürfen vielleicht dem Baby tschüss sagen, indem sie noch Spielzeug auf den Sarg kleben oder es mit Seifenblasen in die andere Welt geleiten. Denkbar ist aber auch, dass nur Musik erklingt oder einfach Stille ist. Alles ist erlaubt.
Viele Eltern lassen es sich nicht aus der Hand nehmen, den Sarg selbst zum Grab zu tragen, ihn in die Erde zu senken und das Grab mit der Schaufel selbst zu schließen. Dabei können alle Anwesenden helfen. Die gemeinsame BeERDigung ist ein Ritual, das für diejenigen, die es gemeinsam tun, sehr verbindend sein kann.
Manche wollen das Grab auf dem Friedhof sofort schön machen und bringen Blumen, Chillibäumchen, Spielsachen und Vogelhäuschen mit zur Beerdigung.
Nachsorge
Auch bei einer Fehlgeburt bezahlen die Krankenkassen unabhängig vom Gewicht eine Wochenbettbetreuung durch eine Hebamme*.
Ist das Kind schwerer als 500g und tot geboren oder erfolgt die Geburt ab der 24. SSW, hat die gebärende Person das Recht auf einen Mutterschutz von sechs Wochen nach der Entbindung, den sie auf eigenen Wunsch verkürzen kann. In den Schutzfristen hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Außerdem gibt es einen Kündigungsschutz von bis zu vier Monaten nach der Entbindung.
Es gibt spezielle Rückbildungskurse für verwaiste Gebärende, die bei lebend geborenen Kindern oder ab 500g ebenfalls von der Kasse getragen werden (Adressen).
Ist das Kind leichter als 500g und tot geboren greift keine arbeitsrechtliche Schutzfrist für die gebärende Person. Allerdings erkennen viele Hausärzt_innen die psychischen Belastungen an und verschreiben eine Krankschreibung.
Rechte der Eltern
Eltern haben das Recht, in verständlichen Worten über die Ursache des Todes aufgeklärt zu werden. Auch der Geburtsbericht oder eventuell der Obduktionsbericht muss ihnen herausgegeben werden. Eltern haben das Recht, eine kostenlose Obduktion durchführen zu lassen, wenn die Todesursache ungeklärt ist.
Eltern dürfen jederzeit wissen, wo sich ihr Kind befindet. Sie dürfen es bis zur endgültigen Bestattung jederzeit noch einmal sehen.
Eltern haben das Recht, ihr Kind unabhängig von Gewicht oder Lebenszeichen einzeln zu bestatten. Bei sehr kleinen Kindern ist es leider oft nötig, dass Eltern selbst initiativ werden müssen, wenn sie ihr Kind noch einmal sehen wollen oder es bestatten wollen. Ansonsten kann es sein, dass es sogar als zu klein für eine Sammelbestattung angesehen wird und im Krankenhausmüll entsorgt wird.
Ein totgeborenes Kind unter 1000g darf auf jedem Privatgrundstück beigesetzt werden, die Eltern haben in diesem Fall das Recht, das Kind jederzeit herausgegeben zu bekommen (Transport).
Auch wenn das Kind nicht lebt, haben Gebärende unter Umständen ein Recht auf Nachsorge und Arbeitsschutz.
Wenn Eltern nicht bestatten wollen
Manche Eltern haben den Impuls, nichts mit der Bestattung und schon gar nichts mit dem toten Körper zu tun haben zu wollen. Dies passiert insbesondere bei einem geplanten Schwangerschaftsabbruch. Ist das Gewicht des Kindes mindestens 1000g, sind die Eltern zur Einzelbestattung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn das Kind bei einem fehlgeschlagenen Fetozid lebend geboren wird.
Auch wenn ich fest davon überzeugt bin, dass das aktive Bestatten in jedem Fall hilfreich ist, akzeptiere ich natürlich die Entscheidung der Eltern. Niemand darf zu einer Bestattung gezwungen werden. In diesem Fall biete ich an, das Kind in Absprache mit den Eltern alleine zu bestatten.
Kosten einer Babybestattung
Kindergräber kosten in Berlin und näherer Umgebung zwischen 350 und 950 €. Unsere Leistungen inklusive Babysarg kosten für bestattungspflichtige Kinder im Schnitt 1850 €. Details zu den Preisen einer Babybestattung sind hier zum Download(pdf). Bei nichtbestattungspflichtigen Babys rechnen wie unsere Leistungen meistens stundenweise ab. Die Kremation eines nichtbestattungspflichtigen Babys kostet circa 500 €.
Eine Obduktion auf Wunsch ist in der Regel kostenlos.
Die Sozialämter übernehmen die Leistungen der Bestattung, wenn die bestattungspflichtigen Eltern nachweisen können, dass sie die finanziellen Lasten der Babybestattung nicht tragen können. Eine Sammelbestattung – nur möglich bei tot geborenen Kindern unter 1000g – kostet für die Eltern nichts.
Ärztliche Bescheinigungen
Für die Feststellung des Todes ist die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes notwendig. Wenn die Todesursache unklar ist, werden im Krankenhaus Untersuchungen durchgeführt oder mit Zustimmung der Eltern sogar eine Obduktion. Für manche Eltern ist es wichtig und entlastend, etwas über die Todesursache zu erfahren, andere interessiert das kaum oder sie wollen ihr Kind möglichst unberührt lassen.
Ist das Kind leichter als 500g und tot geboren, wird eine ärztliche Bescheinigung mit Datum und Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der gebärenden Person ausgestellt. Damit kann beim Standesamt ein Eintrag im Personenstandesregister vorgenommen werden. Ist das Kind mindestens 500g schwer oder lebend geboren, muss der Arzt oder die Ärztin einen Leichenschauschein ausstellen.
Wird das Kind auf einem Friedhof beigesetzt oder im Krematorium eingeäschert, ist in der Regel eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig.
Standesamt
Welche Bescheinigung das Standesamt ausstellt, ist abhängig vom Gewicht des Kindes. Ist das Kind leichter als 500g und tot geboren, gilt es nicht als Leiche. In diesem Fall ist das Standesamt nicht zuständig. Es kann aber seit 2013 auf Antrag eines Elternteils und mit Zustimmung der gebärenden Person eine standesamtliche Bescheinigung ausstellen. Das Geschlecht muss in diesem Fall nicht angegeben werden. Diese Bescheinigung kann auch ohne Zeitbegrenzung rückwirkend beantragt werden. Ist das Kind mindestens 500g schwer oder wird es lebend geboren, wird das Kind mit Namen und Geschlecht in das Personenstandsregister aufgenommen. In diesem Fall stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.
Adressen in Berlin
Hebammenbetreuung einer stillen Geburt:
Hebamme Antje Tiessen
Hebamme Judith Rechenberg
Hebamme Heike Schmedes-Bindra
Selbsthilfegruppen und Austausch mit anderen Eltern in Berlin:
Erste-Hilfe-Köfferchen
Traumkinder Berlin
Professionelle Hilfe:
Björn Schulz Stiftung
Familienzelt Berlin
Information:
Initiative Regenbogen
Palliative Geburt
Netzwerk Elternwerden Elternsein
Gesetzestexte für Berlin
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Berliner Bestattungsgesetz)
Vom 2. November 1973; Stand: 17.02.2016
§ 1 Leichen
(1) […] Als Leiche gilt auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug (Totgeborenes).
(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der [genannten] Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.
§9 Überführung in Leichenhallen
(1) Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist bestattet oder an einen Ort außerhalb Berlins befördert wird.
(2) Leichenhallen im Sinne des Absatzes 1 sind die von dem Bezirksamt als geeignet anerkannten Leichenaufbewahrungsräume der Krankenanstalten, der Friedhöfe, der Krematorien, der anatomischen Institute, der gewerblichen Bestattungsunternehmer und der Polizeibehörde.
§ 12 Leichenwagen
Leichen dürfen auf Straßen nur mit Fahrzeugen befördert werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck benutzt werden. Dies gilt nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
§ 15 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, soll die Leitung der Einrichtung sicherstellen, dass die Angehörigen auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen werden.
(2) Werden Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm oder Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen.
Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz)
Vom 1. 11. 1995
§ 19 Zulässigkeit der Bestattung
(1) Ein in Berlin Verstorbener darf erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles bescheinigt hat. Bei Totgeborenen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen.
So ein wichtiger Beitrag in aller Ausführlichkeit! Ich selbst habe letztes Jahr ein Kind in der 17. SSW (unter 500g) geboren – habe mich dafür eingesetzt, dass ich es mitnehmen darf. Rechtlich ja eine Grauzone und das Krankenhaus war sich lange nicht sicher, ob ich das Baby mitnehmen darf. Durften wir dann. Wir haben es unter dem Apfelbaum bestattet, den wir zum 1. Geburtstag unserer ersten Tochter geschenkt bekommen haben – unserem Kinderbaum. Die Aufklärung ist miserabel, selbst von Ärzten und der Hebamme haben wir widersprüchliche Infos bekommen. Eine übersichtliche, ausführliche und schnell zugängliche Info ist für Eltern in so einer Situation super wichtig – danke dafür.
Wenn ich das so lese , frage ich mich , wieso das alles 1973 noch nicht so war !
Ich habe ein Mädchen geboren mit 4000 Gramm und es hat gelebt ! Nach drei Tagen ist es verstorben! Ich durfte mein todes Baby weder noch ein mal sehen , noch durfte ich es beerdigen !!
Mir wurde gesagt , das sich das Krankenhaus darum kümmern würde !! Ich war damals gerade mal 18 Jahre, und wusste auch nicht, ob das alles so rechtens war !! Nach den Ausführungen von Ihnen , bin ich mir sicher , das damals viele Gesetze und Vorschriften umgangen wurden !?? Wie war so etwas möglich ?
Mit freundlichen Grüßen
S.Schmidt
Danke für diesen lieben Beitrag! Wir haben vor einer Woche das Baby meiner besten Freundin verloren und sie hat sich für eine Feuerbestattung entschlossen. Jetzt am Wochenende werden wir ihre Asche über See streuen. Es war ein schwerer Prozess und sehr traurig für sie, dabei habe ich viel geholfen. Ich habe alles für sie organisiert, das Bestattungsinstitut in Traun, die Zeremonie, alles was dazu gehört. Sie hatte einfach keine Kraft dazu.. wir stellen uns nie vor das so etwas passieren kann und wenn es dann soweit ist wissen wir nicht was zu machen ist. Danke!
Vielen herzlichen Dank für Ihren wunderbaren , informellen u wissendem Text . Wir bringen morgen unser Sternenkind zum Friedhof u ich suchte nur nach einer Idee , was ich meiner Enkelin Lilly mitgeben könnte ….
Herzlichen Dank
Susanne Görlitz